1. Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1
Die Produktion von Bildern und die
Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender
Geschäftsbedingungen.
Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht
ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.
1.2
Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche
abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen
nicht
ausdrücklich widerspricht.
2. Produktionsaufträge
2.1
Kostenvoranschläge
des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Fotograf nur anzuzeigen, wenn eine
Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 Prozent zu erwarten
ist.
2.2
Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte,
Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für
die
Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der
Rechtsinhaber einzuholen. Der Auftraggeber hat den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter
freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung
entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.Die vorstehende
Regelung
gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern
er
den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen
Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten
auswählen und zur Verfügung stellen kann.
2.3
Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung
eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist
der
Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des
Auftraggebers
eingehen.
2.4
Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der
Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung
(3.4) nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
2.5
Der
Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder
innerhalb
einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen zu rügen. Die
Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der
Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem
Erkennen
des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei
Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels
als
genehmigt. Der Auftraggeber erkennt ausdrücklich den Stil des Fotografen an, sofern nichts Anderes
schriftlich festgehalten wird. Eine entsprechende Reklamation ist im nachhinein nicht
möglich.
3. Produktionshonorar und Nebenkosten
3.1
Wird die für die
Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich
überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar
vereinbart, so erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern,
den
vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.2
Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten
Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der
Auftragsdurchführung
entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Reisen).
3.3
Das
Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen
abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig.
Erstreckt
sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf
Abschlagszahlungen
entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
3.4
Die urheberrechtlichen
Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der
Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
4. Anforderung von
Archivbildern
4.1
Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen
anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur
Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind analoge
Bilder
und vom Fotografen zur Verfügung gestellte Bilddatenträger bis zum Ablauf der Frist zurückzugeben
sowie
sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen.
4.2
Mit
der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede
Nutzung
bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des Fotografen.
4.3
Die Verwendung der
Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden,
stellt
bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar. Werden Diarahmen oder Folien geöffnet, ist der Fotograf -
vorbehaltlich eines weitergehenden Zahlungsanspruchs - zur Berechnung eines Layouthonorars
berechtigt,
auch wenn es zu einer Nutzung der Bilder nicht gekommen ist.
4.4
Für die Zusammenstellung der
Bildauswahl kann der Fotograf eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des
entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30 € beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto)
einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der
Auftraggeber
zusätzlich zu erstatten.
4.5
Wird die in 4.1 geregelte oder die im Lizenzvertrag vereinbarte
Rückgabefrist für analoges Bildmaterial überschritten, ist bis zum Eingang der Bilder beim
Fotografen
neben den sonstigen Kosten und Honoraren eine Blockierungsgebühr zu zahlen. Die Blockierungsgebühr
beträgt 1,50 € pro Tag und Bild, wobei für das einzelne Bild ungeachtet der jeweiligen
Blockierungsdauer
höchstens der Betrag gefordert werden kann, der in 7.5 (Satz 2) der Geschäftsbedingungen als
Schadenspauschale für den Verlust des Bildes vorgesehen ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass dem Fotografen durch die verspätete Rückgabe der Bilder kein Schaden entstanden
oder
der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als die Blockierungsgebühr.
5. Nutzungsrechte
5.1
Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur
Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen.
Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt,
die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.
5.2
Die Einräumung und Übertragung
der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags,
bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
5.3
Eine Nutzung der Bilder ist
grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage,
fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B.
Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Hiervon
ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels
elektronischer Retusche.
5.4
Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber
zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.
6. Digitale
Bildverarbeitung
6.1
Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe
von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig,
soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung
erfordert.
6.2
Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für
die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in
Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer
gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.
6.3
Bei der
digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft
werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere
Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe
erhalten bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.
7.
Haftung und Schadensersatz
7.1
Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er
selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon
ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des
Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit
haftet.
7.2
Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder.
Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
7.3
Ansprüche
des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner
Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon
ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche
wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht
fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese
Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.4
Die Zusendung und
Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7.5
Gehen
analoge Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden solche Bilder in einem
Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt,
hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Fotograf ist in diesem Fall berechtigt,
mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000 € für jedes Original und von 500 € für jedes Duplikat zu
verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder
wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren
Schadensersatzanspruchs bleibt dem Fotografen vorbehalten.
7.6
Bei unberechtigter Nutzung,
Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist der Fotograf berechtigt, eine
Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen
üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
7.7
Unterbleibt
bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (5.4) oder wird der Name des Fotografen
mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (6.3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in
Höhe von 100 Prozent des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu
zahlen, mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
7.8
Storniert der
Auftraggeber die Fotografenbuchung aus welchem Grund auch immer, steht dem Fotografen ein
Ausfallhonorar zu. Dies wird wie folgt berechnet: Storno 7 bis 31 Tage vor dem gebuchten Termin 20%,
3 bis 7 Tage vor dem gebuchten Termin 50 %, ab 2 Tagen 100 % der vereinbarten Gesamtsumme, auch wenn
noch keine Anzahlung geleistet wurde. Kosten für Zusatzbestellungen wie z. B. Studioräume,
Visagisten usw. werden zusätzlich berechnet, unabhängig von der Stornogebühr des Fotografen.
8.
Mehrwertsteuer, Künstlersozialabgabe
Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden
Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer und die Künstlersozialabgabe, die bei dem
Fotografen eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
9.
Rechtswirksamkeit, Statut und Gerichtsstand
9.1
Die Nichtigkeit oder
Unwirksamkeit einzelner AGB-Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht.
9.2
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.3
Für den Fall,
dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder
seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der
Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
9.4
Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Fotografen ist der Sitz
des Fotografen, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.